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Die Höfeordnung - Ein Dinosaurier unter den Rechtsvorschiften |
Stand: 03/25/2025 |
Das Höferecht ist partielles Landesrecht, d.h. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die nordwestdeutsche Höfeordnung mit anderen Regelungen als in Rheinland-Pfalz. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die rheinland-pfälzische Höfeordnung. Ziel der Höfeordnung ist es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern und deren Zersplitterung zu verhindern, um dem Hofnachfolger eine Existenzgrundlage zu erhalten. Diese Regelung wirkt jedoch inzwischen veraltet. Die frühere Praxis, bei der Kinder, die das Haus verließen, mit Flächen abgefunden wurden und damit den Hof in seiner Wirtschaftlichkeit schwächten, ist längst überholt. Angesichts des fortschreitenden Höfesterbens stellt sich vielmehr die Frage, ob der Hof überhaupt weiter bewirtschaftet wird. Unter diesen Umständen empfinden viele Betriebe die Eintragung in der Höferolle als einschränkend. Dementsprechend gibt es kaum noch Neuanträge zur Aufnahme in die Höferolle, sondern hauptsächlich Anträge auf Löschung. Oft sind Betriebsinhaber – unabhängig davon, ob sie ihren Hof noch im Haupt- oder Nebenerwerb bewirtschaften oder die Produktion bereits vor Jahrzehnten eingestellt haben – überrascht, wenn sie im Zuge eines geplanten Flächenverkaufs oder einer Nachlassregelung feststellen, dass ihr Hof oder Teile davon in der Höferolle eingetragen sind. Nicht selten wurde dieses Wissen bereits über eine Generation hinweg nicht weitergegeben, da es im Betrieb lange Zeit keine praktische Relevanz hatte. Besonders für aufgabewillige Betriebsleiter und Nebenerwerbslandwirte empfiehlt es sich daher, frühzeitig die Grundbuchauszüge einzusehen, um zu prüfen, ob und welche Flächen in der Höferolle verzeichnet sind. Wird ein Antrag auf Löschung gestellt, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Hoferbenordnung der Höfeordnung damit außer Kraft gesetzt ist. Daher ist es dringend zu empfehlen, sich frühzeitig zu überlegen, welche Regelung der Hofnachfolge gewünscht ist und diese rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum Zeitpunkt der Löschung, durch Testament oder Vertrag festzulegen. Für die Eintragung und die Löschung in der Höferolle ist der zentrale Begriff der Ackernahrung entscheidend. Dieser wird wie folgt definiert: Ein Hof soll bei einer den Ertragsbedingungen entsprechenden Wirtschaftsweise ausreichen, um aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Ertrag über den notwendigen Betriebsbedarf hinaus eine bäuerliche Familie angemessen zu versorgen sowie Altenteils- und Abfindungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 1992 legte die ausreichende Ackernahrung auf einen Wirtschaftswert von mindestens 50.000 Deutsche Mark fest, bezogen auf das Eigentum. Der Betrag wurde der wirtschaftlichen Entwicklung nie angepasst. Dieser Wirtschaftswert wird dem Einheitswertbescheid entnommen. Die Unterschreitung dieses Betrages gilt als schlagkräftiges Argument für eine Löschung aus der Höferolle. Der Einheitswertbescheid wurde zwar zum 01.01.2025 durch den Grundsteuerbescheid abgelöst, wird aber ergänzend zur Erhebung der gesamtbetrieblichen Situation noch zur Beurteilung herangezogen, so lange keine neue Definition der Ackernahrung vorliegt. Für das Löschungsersuchen ist folgender Verfahrensablauf vom Antragsteller in Gang zu setzen:
Dieses Prozedere kann durchaus einige Wochen in Anspruch nehmen und sollte daher frühzeitig in die Wege geleitet werden, sofern Flächenverkäufe im Raum stehen oder der Nachlass geregelt werden soll. Beratung zur Hofübergabe können Mitglieder bei ihren Bauern- und Winzerverbänden in Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen:
Die Landwirtschaftskammer in Rheinland -Pfalz bietet keine allumfängliche Beratung zum Thema Hofübergabe an, unterstützt aber in Teilbereichen, z.B. der betriebswirtschaftlichen Begleitung der Hofübergabe sowie der Ertragswert- und Erbwertberechnung durch die von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: https://www.lwk-rlp.de/beratung/betriebswirtschaftliche-beratung |
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